Dr. Hans Morschitzky

 

Klinischer und Gesundheitspsychologe

 

Psychotherapeut (Verhaltenstherapie und Systemische Familientherapie)

 

A - 4040 Linz, Hauptstraße 77      Tel. / FAX   0043  (0)732  77 86 01

 

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Der folgende Text beschreibt einerseits die rechtlichen Grundlagen der klinisch-psychologischen Diagnostik in Österreich und andererseits deren Möglichkeiten.

 

 

 

Klinisch-psychologische Diagnostik

 

 

Kontext klinisch-psychologischer Diagnostik

 

 

Das Psychologengesetz 1991 regelt im wesentlichen zwei Aspekte:

 

1.           Die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe / Psychologin“. Psychologe bzw. Psychologin darf sich nur nennen, wer das akademische Studium der Psychologie absolviert hat. Die unrechtmäßige Bezeichnung als Psychologe ist strafbar, die Anwendung psychologischer Tests durch Nicht-Psychologen unterliegt dagegen keinen strafrechtlichen Bestimmungen.

2.           Die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich der Gesundheit (nicht geregelt ist die Ausübung in den Bereichen Wirtschaft, Arbeit, Verkehr u.a.).

 

Die Berufsumschreibung erfolgt in § 3 des Psychologengesetzes:

 

(1) Die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens ist die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes erlernte Untersuchung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen unter Anwendung wissenschaftlich-psychologischer Erkenntnisse und Methoden.

 

(2) Die Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere

1.     die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie sich darauf gründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten,

2.     die Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Einzelpersonen und Gruppen oder die Beratung von juristischen Personen sowie die Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den genannten Gebieten und

3.     die Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte.

 

Eine post-graduate (nachuniversitäre) Ausbildung auf der Grundlage des Psychologengesetzes 1991 ermöglicht eine Eintragung in die Psychologenliste im Gesundheitsministerium, und zwar unter der Berufsbezeichnung

 

l       „Gesundheitspsychologe“ (Arbeit mit „gesunden“ Menschen) bzw. (bei mehr Ausbildung)

l       „Klinischer Psychologe“ (Arbeit mit „kranken“ Menschen).

 

Dadurch soll in Analogie zu anderen Studien (Medizin, Jus, Lehramt) eine gewisse Praxisausbildung zur Erlangung der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes sichergestellt werden.

 

Nach dem Krankenanstaltengesetz (KAG) hat jeder Kranke das Recht auf psychologische Betreuung, so dass die Rechtsträger der Krankenanstalten verpflichtet sind, die psychologische Betreuung sicherzustellen (ebenso die psychotherapeutische).

 

Alle Krankenkassen bezahlen derzeit aufgrund eines seit 1995 gültigen Gesamtvertrags nur die Leistung „klinisch-psychologische Diagnostik“. Eine psychologische Behandlung (kognitive Rehabilitation nach Unfällen, Hirnleistungstraining bei älteren Menschen, Training bei lerngestörten Kindern u.a.) wird auch in nächster Zukunft nicht finanziert werden.

 

Von den 95 Kassenstellen für klinisch-psychologische Diagnostik in Österreich (davon 15 in Oberösterreich) gegenwärtig nicht alle besetzt.

 

In Oberösterreich sind gibt es derzeit nur 4 Kassenpsychologen (je einen in den Bezirken Linz-Stadt, Ried im Innkreis, Braunau, Kirchdorf. In Wels und Steyr gibt es keinen einzigen Kassenpsychologen.

 

Neben den Kassenpsychologen gibt es allerdings zahlreiche Wahlpsychologen (Eintragung in die Liste der Wahlpsychologen der Krankenkassen erforderlich).

 

Die Patienten von anerkannten Wahlpsychologen erhalten denselben Tarif minus 20% Selbstbehalt refundiert wie das Honorar für Kassenpsychologen beträgt (2000: S 651,50 netto pro Stunde).

 

Die Zuweisung zur klinisch-psychologischen Diagnostik ist folgendermaßen geregelt:

 

l          Überweisung durch einen Facharzt für Psychiatrie, Neurologie, Kinderheilkunde oder innere Medizin. 

l          Bei Überweisung durch praktische Ärzte, andere Fachärzte oder Nicht-Kassenärzte ist zusätzlich eine chefärztliche Genehmigung erforderlich.

l          Erstellung einer Verdachtsdiagnose nach ICD-9 sowie eine konkrete Fragestellung.

 

 

 

Definition von Psychodiagnostik

 

Psychodiagnostik ist die Untersuchung psychischer Funktionen, die Feststellung des Vorhandenseins oder Ausprägungsgrades von psychologischen Merkmalen (z.B. Intelligenz, Wahrnehmung, Konzentration, Merkfähigkeit, Angst, Aggression, Selbstbild, psychophysiologische Bereiche) mit Hilfe bestimmter psychologischer Methoden und Testverfahren.

 

Klinisch-psychologische Diagnostik erfolgt zumindest dzt. in der Mehrzahl der Fälle aufgrund eines Anliegens Dritter (Ärzte, Richter, Lehrer, Behindertenpädagogen, Eltern usw.). In jedem Fall sollte die Testperson die Ergebnisse erfahren können. Im Krankenhausbereich ist die Möglichkeit von Befundeinsicht und -abschrift  sogar durch das Krankenanstaltengesetz rechtlich garantiert.

 

Von den Getesteten werden psychologische Tests um so eher als sinnvoll erlebt, je mehr ihnen plausibel gemacht werden kann, was sie selbst dabei profitieren können (z.B. Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit bzw. Umschulbarkeit nach einem Autounfall mit Kopfverletzung).

 

 

 

Aufgaben der Psychodiagnostik

 

Der Zweck der Diagnostik liegt nicht darin, das wahre Wesen des Probanden zu beschreiben, sondern eine brauchbare Beschreibung des Probanden zu ermöglichen - der Proband soll auf eine Weise beschrieben werden, die zur Lösung eines Problems bzw. einer Fragestellung führt.

 

Gewöhnlich werden folgende Aufgabenbereiche der Psychodiagnostik angeführt:

 

(1) Deskription: Beschreibung von Personen hinsichtlich verschiedener Merkmale wie Intelligenz, spezieller Fähigkeiten, Persönlichkeit und Verhalten als „Ist-Zustand“ zu einem bestimmten Zeitpunkt („Querschnitt-Befund“). Einige Zeit später könnten somit durchaus etwas andere Ergebnisse auftreten (z.B. nach Abklingen einer akut schizophrenen, depressiven oder hirnorganischen Symptomatik). Testwiederholungen (Retests) zu einem späteren Zeitpunkt können daher Aufschluss darüber geben, wie sehr der Ersttest von der momentanen Situation und Befindlichkeit abhängig war. Retests (Testwiederholungen) sind besonders bei schlechten Ergebnissen im Ersttest empfehlenswert.

 

(2) Klassifikation: Zuordnung eines Individuums zu einer definierten Merkmalsgruppe, meist in Zusammenhang mit einer Diagnosestellung. Tests können nur Hinweise auf eine Diagnose liefern und müssen durch andere Daten ergänzt werden. In der Psychiatrie stellen psychologische Tests einen Hilfsbefund für den Arzt dar.

 

Beispiele für Testergebnisse: Hinweise auf leichte Intelligenzminderung, mittelschweres organisches Psychosyndrom (OPS), Demenz, schwere Depression, depressiv überlagertes organisches Psychosyndrom, neurotische Störung, Angstneurose, psychovegetative Störung, schizophrene Störung, angstbedingte Lern- und Leistungsstörung, im Bildungsgang unausgeschöpftes Intelligenzpotential, signifikante Leistungssteigerung gegenüber Ersttest vor einem halben Jahr, bei erhaltener Ausgangsintelligenz Beeinträchtigung in Teilbereichen (z.B. visuelle Merkfähigkeitsstörung).

 

(3) Ätiologie (Ursachen): Frage nach den Ursachen der festgestellten Merkmale.

 

Beispiele:

l          Ist die Minderleistung in Intelligenztests Folge von Minderbegabung, organischem Psychosyndrom, Angst oder Depression?

l          Ist die Minderleistung in der Schule durch geringe Leistungsmotivation, ungünstige psychosoziale Umstände (z.B. mangelnde Förderung) oder eine bestimmte Beeinträchtigung verursacht?

l          Liegt die Beeinträchtigung/Überforderung mehr im kognitiven oder mehr im psychischen Bereich?

l          Ist die aktuelle Leistungsminderung eher durch hirnorganische Faktoren (altersbedingter Abbau, Beeinträchtigung durch Unfallfolgen, Alkohol- oder Medikamentenmißbrauch) oder eher durch psychische Faktoren (Angst, Depression, Psychose usw.) bedingt?

l          Wie ist der plötzliche Leistungsabfall in der Schule / im Beruf zu erklären?

l          Sind die Schul- / Berufsprobleme Ausdruck einer Überforderung oder einer Krankheit?

l          Ist die Minderleistung bei einem bekannten organischen Psychosyndrom zusätzlich auch durch eine depressive Überlagerung mitbedingt?

l          Ist die Vergesslichkeit eines älteren Mannes ein normaler Alterungsprozess oder Anzeichen einer bestimmten Krankheit?

l          Warum kann ein an sich überdurchschnittliches Intelligenzpotential nicht entsprechend umgesetzt werden (z.B. bei Wiederholung einer Schulklasse)?

l          Wodurch ist die vorhandene Konzentrationsstörung bedingt?

l          Liegt der subjektiv erlebten Merkfähigkeitsstörung eine Aufmerksamkeitsstörung zugrunde?

l          Ist ein bestimmtes pathologisches Verhalten (z.B. Fremdgefährdung) Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung (und damit einer relativ stabilen Tendenz), einer bestimmten inneren Konfliktsituation oder einer bestimmten äußeren Situation (spezifischer situativer Kontext)?

l          Wodurch sind bestimmte organisch nicht begründbare körperliche Störungen verursacht?

l          Welche neurotischen Mechanismen liegen einer bestimmten Verhaltensauffälligkeit zugrunde?

l          Welche Familienprobleme begünstigen eine bestimmte Störung (z.B. Essstörung)?

l          Ist für eine bestimmte Straftat Zurechnungs- oder Unzurechnungsfähigkeit gegeben?

l          Sind die Testergebnisse bzw. mangelhafte schulische oder berufliche Leistungen durch mangelnde Motivation bedingt?

 

(4) Prognose: Welche Voraussagen lassen sich aus den gefundenen Ergebnissen treffen?

 

Beispiele:

l          Besteht bei bestimmter Förderung Aussicht auf einen Hauptschul- / Matura-Abschluss?

l          Besteht bei bestimmten aktuellen Beeinträchtigungen Aussicht auf Besserung?

l          Ist angesichts der aktuellen Beeinträchtigung die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit zu erwarten oder ist eine Pensionierung zu empfehlen?

l          Ist angesichts der Beeinträchtigung die Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben?

l          In welchen Situationen ist mit ähnlich pathologischem Verhalten (z.B. Aggressivität, sexuelle Verhaltensabweichung) zu rechnen?

 

(5) Hilfestellung für einen Behandlungsplan: Psychodiagnostik sollte im Idealfall auch der Erstellung eines gezielten Behandlungsplanes dienen.

 

Beispiele:

l          In welchen Teilbereichen bestehen bei bekannter Intelligenzminderung am ehesten Förderungsmöglichkeiten?

l          Soll die Therapie mehr in der Verbesserung kognitiver Aspekte (Lerntraining) oder im Abbau leistungsblockierender neurotischer Mechanismen bestehen?

 

(6) Verlaufskontrolle der Störung: Dokumentation des Verlaufs von Störungen.

 

Beispiele:

l          Ist ein OPS zwei Jahre später bei neuerlicher stationärer Durchuntersuchung gleich, gebessert oder verschlechtert?

l          Erscheint ein OPS nach einer Depressionsbehandlung geringer?

l          Bewirkte eine bestimmte Störung (z.B. Epilepsie, Schizophrenie, Alkoholabhängigkeit) nach Jahren eine kognitive Leistungseinbuße?

 

(7) Überprüfung von Trainingseffekten: Auswirkungen von psychologischen Trainingsprogramme.

 

Beispiel:

l          Welche Verbesserungen der Merkfähigkeit in standardisierten Testverfahren zeigen sich nach einem sechsmonatigen Merkfähigkeitstraining?

l          Welche nachweisbaren Verbesserungen des Trainings ergeben sich für die schulische und berufliche Leistungsfähigkeit?

 

 

Methoden der Psychodiagnostik

 

Man unterscheidet gewöhnlich folgende psychodiagnostische Verfahren:

 

1.           Interview: strukturierte oder unstrukturierte Befragung

2.           Psychologische Testverfahren: ermöglichen meist eine exakte quantitative Beschreibung

3.           Verhaltensbeobachtung: durch Experten, Angehörige, Krankenhauspersonal usw.

4.           Fremdbeurteilung (Rating): systematische Bewertung des Verhaltens durch andere

5.           Selbstbeurteilung: Selbstdarstellung, meist anhand von Fragebögen

6.           Psychophysiologische Messungen: Messungen von Blutdruck, Herz- und Atemfrequenz, elektrischer Hautwiderstand, Muskelspannung, Temperatur, Schmerzempfindlichkeit usw.

 

Es gibt eine Unmenge psychologischer Tests, die aus verständlichen Gründen nur für Psychologen zu beziehen sind (mehr als 500 Tests über die Testzentrale des Berufsverbandes Deutscher Psychologen).

 

 

 

Einteilung der psychologischen Tests

 

Die psychologischen Tests werden eingeteilt in Leistungstests und Persönlichkeitstests.

 

Bei den Leistungstests können folgende Unterscheidungen getroffen werden:

 

Nach der Art der Vorgabe:

 

l          power-Test: Aufgabenbearbeitung ohne Zeitdruck (besonders psychisch, hirnorganisch und körperlich Beeinträchtigte können aufgrund einer evtl. Verlangsamung in ihren Fähigkeiten leicht unterschätzt werden);

l          speed-Test: Aufgabenbearbeitung unter Zeitdruck (bei Schul- und Berufsanforderungen ist Leistung innerhalb einer bestimmten Zeiteinheit gefordert, so dass auch Tests dies berücksichtigen müssen).

 

Nach dem Inhalt:

 

l          Tests zur Erfassung der intellektuellen Leistungsfähigkeit: allgemeine Intelligenz (reine IQ- bzw. Niveau-Tests) und Intelligenzprofil-Tests (Erfassung der Intelligenzstruktur);

l          Tests zur Erfassung spezieller Fertigkeiten: Konzentration, Gedächtnis, Reaktionsgeschwindigkeit u.a.

 

Bei Persönlichkeitstests werden unterschieden:

 

l          objektive Persönlichkeitstests: Fragebogen-Verfahren, die ähnlich wie Leistungstests konstruiert sind;

l          projektive Persönlichkeitstests: die von der Testperson unbewusst (bzw. nicht bewusst erkannt) in das Testmaterial projizierten inneren Zustände werden vom Psychologen interpretiert, meist nach tiefenpsychologischen Konzepten. Beispiele: Rorschach-Test, TAT (Thematischer Apperzeptionstest), Sceno-Test (Puppen, Bausteine u.a.).

 

 

 

 

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2000 zur Gleichrangigkeit von psychologischem Testbefund und psychiatrischem Gutachten

Internet: http://www.ris.bka.gv.at/vwgh GZ 99/12/0303

 

 

In einem Erkenntnis vom 22.11.2000 stellte der Verhaltensgerichtshof die Gleichrangigkeit von klinisch-psychologischer Diagnostik und psychiatrischen Gutachten fest und hat damit die Bedeutsamkeit von klinisch-psychologischen Befunden (auch von Privatbefunden!) unterstrichen. 

 

 

Sachverhalt

 

Eine beamtete Laborassistentin der Stadt Wien berief erfolgreich gegen den Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission der Stadt Wien vom 8. 10. 1999, betreffend ihrer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen (angebliche paranoide Persönlichkeitsstörung ohne Schizophrenie). Der Bescheid wurde am 22.11.2000 vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es wurde von den ärztlichen Gutachtern keine entsprechende Würdigung des vorgelegten psychologischen Testbefunds vorgenommen und von der Personalkommission das Ersuchen um ein Obergutachten zur Aufklärung der widersprüchlichen Untersuchungsergebnisse abgelehnt.

 

 

Vorhandene Gutachten

 

1.       Zwei psychiatrische Gutachten (Verlaufsbeurteilung vom gleichen Psychiater): Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit daraus resultierender Dienstunfähigkeit, obwohl in der Untersuchungssituation keine paranoiden Zeichen gegeben waren. Die entscheidenden Aussagen beruhten letztlich auf einer Sachverhaltserhebung beim Dienstvorgesetzten, der erhebliche Leistungsmängel sowie massive Beziehungskonflikte mit den Mitarbeiterinnen am Arbeitsplatz beschrieb.

 

2.       Zwei amtsärztliche Untersuchungen (von zwei verschiedenen Ärzten): Feststellung einer Dienstunfähigkeit entsprechend dem psychiatrischen Gutachten. Das zweite amtsärztliche Gutachten traf u.a. folgende Feststellung: „Auch der unauffällige psychologische Testbefund vom 15.11.1998 gibt keine Auskunft über die tatsächliche Konzentrationsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Klientin. Er beweist, dass zum Untersuchungszeitpunkt über den relativ kurzen Zeitraum der Testung die Konzentration und Leistungsfähigkeit aufrecht erhalten werden konnte. Das im Test beschriebene überdurchschnittliche Intelligenzpotenzial schließt eine paranoide Persönlichkeitsstörung nicht aus.“

 

3.       Kurzgutachten des Hausarztes, wonach die Dienstfähigkeit in vollem Umfang gegeben sei.

 

4.       Klinisch-psychologischer Befund einer Klinischen Psychologin und Psychotherapeutin, wonach die Dienstfähigkeit in vollem Umfang gegeben sei.

 

 

Argumentation der Personalkommission der Stadt Wien

 

Die Personalkommission der Stadt Wien hatte die Berufung der Beamtin gegen die amtsärztlichen und psychiatrischen Gutachten u.a. mit folgendem Argument abgelehnt (Zusammenfassung in den Worten des Verwaltungsgerichtshofs):

 

„Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens – so die belangte Behörde in Einleitung ihrer Erwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides – sei festzustellen, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin als laienhaftes Vorbringen nicht geeignet seien, die vorher genannten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachten zu entkräften, weil durch eine bloß gegenteilige Behauptung seitens der Beschwerdeführerin das Gutachten eines Sachverständigen nicht entkräftet werden könne. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie diese schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten hätte in Zweifel ziehen wollen, von sich aus im Verwaltungsverfahren hätte initiativ werden müssen und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls um einen Gegenbeweis sich hätte bemühen müssen...

Weiters hätte sie ihre Behauptung unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis stellen müssen. Insbesondere stelle der von ihr vorgelegte psychologische Befund kein taugliches Beweismittel dar, der die genannten amtsärztlichen Gutachten hätte entkräften können; es handle sich nur um einen Befund und nicht um ein Gutachten. Die Psychologin treffe in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund lediglich die Aussage, dass bei der Beschwerdeführerin keine Symptomatik klinischer Relevanz, die eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus psychologischer Sicht rechtfertigen würde, vorliege. Damit treffe die Psychologin aber eine Aussage über das Bestehen der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Bei der Beurteilung der Frage, ob Dienstfähigkeit vorliege oder nicht, handle es sich aber um eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen, sondern allein von der Behörde durch Gegenüberstellung des medizinischen Leistungskalküls mit dem Tätigkeitsprofil am augenblicklichen Arbeitsplatz als Beamtin des gehobenen medizinisch technischen Dienstes zu lösen sei. Auf Grund dieses Vergleiches sei die Behörde im Hinblick auf den Umstand, dass das Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin selbstständiges, eigenverantwortliches Arbeiten erfordere und es der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, deren Besserung unwahrscheinlich erscheine, gerade an dieser Fähigkeit mangle, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung gegeben seien. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund hätte daher als reiner Gefälligkeitsbefund der sie „behandelnden Ärztin“ angesehen werden müssen.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines „Obergutachtens“ sei festzustellen, dass gemäß § 52 AVG die Aufnahme eines Beweises durch die Amtssachverständigen zu erfolgen habe und nicht amtliche Sachverständige nur dann beigezogen werden dürften, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei bzw. unter bestimmten Voraussetzungen eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten sei.

Da die für die Zulässigkeit der Heranziehung nicht amtlicher Sachverständiger erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien und der für die Ruhestandsversetzung erforderliche Sachverhalt ausreichend festgestellt worden sei, sei dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben gewesen. In den Stellungnahmen habe die Beschwerdeführerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe lediglich bestritten, diese aber nicht schlüssig entkräften können. Ihr gesamtes Vorbringen bestätige hingegen in eindrucksvoller Weise die vom Amtsarzt festgestellte Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin.“

 

 

Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs

 

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Gleichrangigkeit von klinisch-psychologischen Testbefunden und psychiatrischen Sachverständigengutachten: 

 

„Weiters weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass keine fachliche Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten einer klinischen Psychologin und Psychotherapeutin erfolgt ist. Ausgehend von der Berufsumschreibung im § 3 Abs. 2 Z. 1 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, nach der die Ausübung des psychologischen Berufes insbesondere die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie sich darauf gründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten umfasst, kann der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde insbesondere in ihrer Gegenschrift vertretene Auffassung nicht teilen, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher (nämlich ärztlicher) Ebene den amtsärztlichen Gutachten entgegengetreten worden sei.

Wenn die belangte Behörde die Aussage der Psychologin nur als Befund bezeichnet und gleichzeitig rügt, es sei keine Symptomatik klinischer Relevanz bei der Beschwerdeführerin gegeben, die einen vorzeitigen Ruhestand aus psychologischer Sicht rechtfertigen würde, so erscheint das widersprüchlich. Inhaltlich betrachtet ist diesem Schriftstück die Qualität als Gutachten und als Beweismittel keinesfalls abzusprechen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin den ärztlichen Gutachten mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher Ebene, demnach in untauglicher Art und Weise, entgegengetreten wäre...

Bei einem Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitswert des Gutachtens den Ausschlag geben (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. März 1992, Zl. 91/09/0007, u.v.a.).

Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder dem anderen Gutachten anzuschließen; sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem Einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem Anderen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0061, u.v.a.).

Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass im Sinne ihrer mehrfachen Anträge ein sogenanntes Obergutachten eines gerichtlich beeideten, facheinschlägigen Sachverständigen zweckmäßig gewesen wäre.“

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher in seinem Erkenntnis abschließend fest:

 

„Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet; ein für die Beschwerdeführerin im Sinne ihres Beschwerdevorbringens günstigeres Ergebnis ist nicht auszuschließen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“