Klinischer und Gesundheitspsychologe
Psychotherapeut (Verhaltenstherapie und Systemische Familientherapie)
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Geschichte und Gegenwart der
Psychotherapie
Die Entwicklung der
Psychotherapie
Seit
Jahrhunderten, in verschiedenen Kulturen in religiösem Kontext sogar seit fast
drei Jahrtausenden wurde die Hypnose als erste Therapiemethode zur Behandlung
seelischer Probleme eingesetzt. Die moderne Psychotherapie hat ihre Wurzeln in
Österreich: in Wien um 1900. In den ersten drei Jahrzehnten des 19.
Jahrhunderts entwickelte der Wiener Nervenarzt Sigmund Freud die Psychoanalyse
als erste systematisch aufgebaute Psychotherapiemethode. Freud hatte seine
Tätigkeit als Hypnosetherapeut begonnen und seine Methode in bewusster
Abgrenzung zur damals üblichen Hypnosetherapie entwickelt, wo die Abreaktion
einer psychischen Anspannung und die Suggestion unter Hypnose dominierten.
Die Psychoanalyse fand im deutschen Sprachraum bald
weite Verbreitung. Doch bereits in den 1910er-Jahren machten sich Mitarbeiter
Freuds, namentlich C.G. Jung und Alfred Adler, mit eigenen Methoden
selbstständig. Die oft jüdischen Psychoanalytiker flohen in den 1930er-Jahren
vor den Nationalsozialisten nach England oder Amerika, weshalb die
Psychoanalyse in den angelsächsischen Ländern rasch großen Einfluss gewann. Viele
Freud-Schüler entwickelten die Psychoanalyse weiter oder modifizierten sie,
sodass seit den 1940er-Jahren verschiedene neoanalytische oder
tiefenpsychologische Schulen entstanden.
Die tiefenpsychologisch orientierte Körpertherapie,
die auf den Freud-Schüler Wilhelm Reich und seine Arbeiten in den 1930er- und
1940er-Jahren zurückgeht, gewann erst durch Reich-Schüler wie Alexander Lowen
und dessen Arbeiten in den 1950er- und 1960er-Jahren zunehmend an Bedeutung, im
deutschen Sprachraum gar erst seit den 1980er-Jahren.
In den 1950er-und 1960er-Jahren entwickelte sich in
den USA die humanistisch orientierte Psychotherapie als große dritte Kraft und
Gegenbewegung zur Dominanz der Psychoanalyse und des Behaviorismus, d.h. der
lerntheoretisch fundierten psychologischen Therapie, dessen späteres „Kind“ die
Verhaltenstherapie darstellte. Neben der personzentrierten Psychotherapie von
Carl Rogers und der Gestalttherapie von Fritz Perls betonten auch andere
humanistisch orientierte Psychotherapeuten wie Jakob L. Moreno, Logotherapeuten
wie Viktor Frankl und verschiedene Neopsychoanalytiker wie Karen Horney und
Erich Fromm, dass es nicht nur darum gehe, Defizite und Störungen zu
beseitigen, sondern Entwicklungsmöglichkeiten systematisch aufzubauen und die
Ressourcen der Patienten zu nutzen. Der Mensch wurde im Sinne des Humanismus
und der Existenzphilosophie in seiner alltäglichen sozialen Wirklichkeit als
sinnorientierte Ganzheit mit dem Ziel der Selbstverwirklichung und der
Autonomie verstanden.
In den 1970er- und 1980er-Jahren wurde in Deutschland
aus der „Gesprächspsychotherapie“ nach Rogers geradezu die Bezeichnung für die
gesamte Branche (damals bekanntes Schlagwort: „in Gesprächstherapie gehen“).
In den 1960er-Jahren entwickelte sich die auf mehr
Wissenschaftlichkeit im Bereich der Psychotherapie pochende Verhaltenstherapie
in Opposition zur Psychoanalyse, doch erst in den 1970er- und 1980er-Jahren
gewann sie in Deutschland und Österreich jene große Bedeutung in der Behandlung
schwerer psychischer Störungen, die ihr auch heute weltweit zukommt. Bis in die
1990er-Jahre hinein standen sich beide Methoden sehr kritisch gegenüber,
gegenwärtig entwickeln immer mehr Vertreter dieser Schulen eine integrative
Sichtweise.
In den 1970er- und 1980er-Jahren fand die systemische
Sichtweise von Problemen und Störungen Anerkennung, die die individualistische
Behandlung von Symptomen um den Aspekt der Interaktion, der sozialen
Beziehungen und der sozialen Systeme ergänzte. Ausgehend von der
Kommunikationstherapie und verschiedenen Formen der Familientherapie
entwickelte sich daraus neben der Psychoanalyse, den tiefenpsychologischen
Schulen, den humanistischen Methoden und der Verhaltenstherapie die fünfte
treibende Kraft in der Psychotherapie.
Die zunehmende Bedeutung der Psychotherapie machte
eine klare gesetzliche Regelung erforderlich, doch in Deutschland und
Österreich gab es jahrelang eine heftige Opposition in Form der mächtigen
Ärztekammern, die um ihren Einfluss fürchteten – und gegen die Ärzte war
politisch nichts zu machen! Vor allem in Österreich, wo es den Beruf des
Heilpraktikers nicht gibt, verwiesen die Ärzte darauf, nur sie könnten einen
Heilberuf ausüben, nur sie könnten Kranke behandeln. Die moderne Gesetzgebung
schuf im Psychotherapiebereich in Deutschland und Österreich den
nichtärztlichen Psychotherapeutenberuf, in Österreich wurde auch das
Psychologen- und Akademiker-Monopol gebrochen.
In Österreich wurde Anfang, in Deutschland Ende der
1990er-Jahre nach jeweils jahrelangem Ringen der Bereich der Psychotherapie
gesetzlich geregelt. Die Berufsbezeichnung
„Psychotherapeut“ ist seither gesetzlich geschützt, die Ausbildung durch
bestimmte Richtlinien vereinheitlicht. In Österreich wurde in einem
eigenen Gesetz auch der Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen
Psychologie geregelt, sodass hier auch die klinisch-psychologische Diagnostik
und Behandlung rechtlich definiert ist.
In Österreich war die Gesetzgebung im Vergleich zu
Deutschland um acht Jahre voraus, es gibt jedoch noch immer keine Kassenverträge
für Psychotherapie. In Deutschland wurden die berufsrechtlichen und die
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gleichzeitig in Kraft gesetzt. In
Österreich sind mittlerweile 21 Psychotherapiemethoden, in Deutschland nur die
Analyse (nach Freud, Adler und Jung), die Tiefenpsychologie (d.h. eine gekürzte
analytische Methode) und die Verhaltenstherapie als „wissenschaftlich“
anerkannt.
Die Situation der
Psychotherapie in Deutschland
In
Deutschland dürfen drei Berufsgruppen Psychotherapie ausüben:
·
Ärztliche
Psychotherapeuten
·
Psychologische
Psychotherapeuten
·
Heilpraktiker
Ärztliche Psychotherapeuten
1967
traten die ersten Psychotherapie-Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung in Kraft. Anerkannte ärztliche Psychotherapeuten konnten
eine psychoanalytische und eine tiefenpsychologische Psychotherapie mit den
Krankenkassen verrechnen. Dies war möglich geworden, weil durch Untersuchungen
die Wirksamkeit der psychoanalytischen Therapie belegt werden konnte. Derart
behandelte neurotische Patienten benötigten weniger Krankenhausaufenthalte als
nicht behandelte neurotische Patienten oder nicht-neurotische Personen.
Als
„Psychoanalyse“ galten neben der eigentlichen Psychoanalyse von Sigmund Freud
auch andere Verfahren, vor allem die Analytische Psychotherapie nach C.G. Jung
und die individualpsychologisch orientierte Psychotherapie nach Alfed Adler.
Die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie wurde als gekürzte
Psychoanalyse definiert, um im Kassensystem die Möglichkeit einer kürzeren
Behandlungsdauer mit niedrigerer Behandlungsfrequenz und eingeschränkten
Behandlungszielen zu etablieren.
Die
psychodynamischen Psychotherapien wurden als „Große Psychotherapie“ bezeichnet
und der „Kleinen Psychotherapie“ gegenübergestellt, die in den frühen
1970er-Jahren vor allem aus der Verhaltenstherapie und der
Gesprächspsychotherapie bestand. Diese beiden Psychotherapiemethoden wurden
anfangs nicht von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Die
Verhaltenstherapie wurde 1980 in die Leistungen der Ersatzkrankenkassen und
1986 in die Leistungen der übrigen gesetzlichen Krankenkassen einbezogen. 1987
wurde durch die Neufassung der Psychotherapie-Richtlinien die
Verhaltenstherapie zum Richtlinien-Verfahren als Ergänzung der kassenärztlichen
Psychotherapie. Gesundheitspolitisch hatte dies jedoch nur geringe
Auswirkungen, weil es nur sehr wenige ärztliche Verhaltenstherapeuten gab.
Schließlich galt die Verhaltenstherapie als Domäne der Diplom-Psychologen.
Die
Integration der Verhaltenstherapie in das Kassensystem gestaltete sich anfangs
auch deshalb sehr schwierig, weil die frühe Verhaltenstherapie im Gegensatz zu
heute den traditionellen Krankheitsbegriff ablehnte.
Die ärztliche Psychotherapie wurde 1992
vom Deutschen Ärztetag durch die Novellierung der Musterweiterbildungsordnung
neu geregelt, vor allem wurde der Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
geschaffen.
Grundsätzlich gibt es für Ärzte zwei Wege
zu einer Psychotherapie-Ausbildung: die klinische Facharztweiterbildung und die berufsbegleitende Weiterbildung. Die
Facharztausbildung erfolgt ganztägig an Kliniken. Gegenwärtig gelten nach der
fünfjährigen Facharztausbildung folgende Fachärzte als ärztliche
Psychotherapeuten:
·
der
Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie
·
der
Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
·
der
Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
Das Fachgebiet der Psychiatrie und
Psychotherapie „umfasst Wissen, Erfahrung und Befähigung zur Erkennung, nichtoperativen
Behandlung, Prävention und Rehabilitation hirnorganischer, endogener,
persönlichkeitsbedingter, neurotischer und situativ-reaktiver psychischer
Krankheiten oder Störungen, einschließlich ihrer sozialen Anteile und
psychosomatischen Bezüge unter Anwendung somato-, sozio- und psychotherapeutischer Verfahren“
(Weiterbildungsordnung).
Das Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin
„umfasst die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, die Prävention und
Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung
psychosoziale Faktoren, deren subjektive Verarbeitung und/oder
körperlich-seelische Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind“
(Weiterbildungsordnung).
Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist
auf psychiatrische Psychotherapie spezialisiert, der Facharzt für
Psychotherapeutische Medizin auf Psychotherapie bei psychosomatischen (aber
auch neurotischen) Störungen.
Der Ausbildungsschwerpunkt liegt auf einem
Hauptpsychotherapieverfahren, d.h. auf psychodynamischer oder
verhaltenstherapeutischer Psychotherapie. Darüber hinaus müssen auch in einem
anderen Verfahren (Zweitverfahren) hinreichende Kenntnisse erworben werden
(z.B. in Paar- und Familientherapie).
Andere Fachärzte, wie etwa für
Allgemeinmedizin, Neurologie, Gynäkologie, innere Medizin u.a., werden in einem
weniger aufwendigen Weg zu ärztlichen Psychotherapeuten. Sie besuchen
berufsbegleitend Fortbildungsveranstaltungen mit tiefenpsychologischem oder
verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt und erhalten dann einen Zusatztitel
(„Psychotherapie“, „Psychoanalyse“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“).
Die berufsbegleitende Weiterbildung erfolgt außerhalb der Dienstzeit und
außerhalb jeglicher dienstlicher Verpflichtungen in Ausbildungsinstituten, in
der Regel in den Abendstunden und an Wochenenden.
Psychologische
Psychotherapeuten
Diplom-Psychologen
wurden erstmals 1972 durch die Einführung des Delegationsverfahrens für
psychoanalytische und tiefenpsychologische Psychotherapie im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung tätig. Patienten konnten auf Kosten der Krankenkassen über
ärztliche Zuweisung an einer psychodynamisch orientierten nichtärztlichen
Psychotherapie teilnehmen. 1976 wurde das „allgemeine Delegationsverfahren“ für
nichtärztliche Psychotherapie eingeführt. 1980 wurde die Verhaltenstherapie in
die Leistungen der Ersatzkrankenkassen einbezogen.
1978 wurde zur rechtlichen Absicherung der
nichtärztlichen Psychotherapie der erste Referentenentwurf für ein
Psychotherapiegesetz vorgelegt, der mit dem österreichischen vergleichbar ist.
Dieser Versuch war von Beginn an zum Scheitern verurteilt durch die
Zerstrittenheit aller betroffenen Berufsgruppen und der zahlreichen
Therapieverbände.
Entscheidungen von Bundesgerichten prägten die Entwicklung
in den 1980er-Jahren. Das Bundessozialgericht entschied 1982, dass die
Krankenkassen die psychotherapeutische Leistung durch Diplom-Psychologen
erstatten müssen, wenn keine Kassenleistung zur Verfügung steht. 1983 erklärte
das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des Heilpraktikergesetzes auf
Diplom-Psychologen für rechtmäßig, empfahl dem Gesetzgeber jedoch eine baldige
bessere Lösung. 1988 betonte das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit
eines Psychotherapeutengesetzes.
1993 scheiterte der zweite Referentenentwurf für ein
Psychotherapeutengesetz im Bundesrat, 1994 auch endgültig im Bundestag. Der
dritte Referentenentwurf durch das Bundesgesundheitsministerium erfuhr 1997 die
erste Lesung im Bundestag. Schließlich
wurde nach 20 Jahren Vorarbeit das Psychotherapeutengesetz am 12.2.1998 im
Bundestag und am 6.3.1998 im Bundesrat verabschiedet; es trat mit 1.1.1999 in
Kraft. Es regelt die nichtärztliche Psychotherapie durch Diplom-Psychologen mit
dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und gilt – im Gegensatz zu Österreich –
nicht für Ärzte.
Seither gibt es zwei neue
eigenverantwortlich und selbstständig arbeitende Heilberufe: den approbierten
Psychologischen Psychotherapeuten, der vorher ein Psychologie-Studium
abgeschlossen haben muss, und den approbierten Kinder- und
Jugendlichen-Psychotherapeuten, der nicht Psychologie, wohl aber Pädagogik oder
Sozialpädagogik studiert haben muss. Letzterer behandelt Kinder und Jugendliche
bis zum Alter von 21 Jahren.
Die Begriffe „Psychotherapeutin“ und „Psychotherapeut“
sind durch das Psychotherapeutengesetz rechtlich geschützt und dürfen nur von
diesbezüglich anerkannten Ärzten und Diplom-Psychologen verwendet werden. Die
frühere Bezeichnung „heilpraktischer Psychotherapeut“ ist seither verboten.
In Deutschland und Österreich wird Psychotherapie aus
der Sicht des Gesetzgebers als Behandlung psychischer und psychosomatischer
Störungen verstanden. Der Gesetzestext betont die Krankheitswertigkeit einer
Symptomatik als Voraussetzung für Kassenleistungen. Daraus folgt: Die
Krankenkassen erbringen Leistungen nur bei einer Diagnose nach dem ICD-10, dem
aktuell gültigen internationalen Diagnoseschema der Weltgesundheitsorganisation
(WHO).
Das Psychotherapeutengesetz definiert in § 1 Abs. 3
die Psychotherapie durch ihre Aufgabenstellung: Diagnose und Therapie von
krankheitswertigen Störungen, die mithilfe wissenschaftlich anerkannter
Psychotherapiemethoden behandelbar sind. Als Voraussetzung dazu wird zu Beginn
der Psychotherapie eine somatische Abklärung gefordert, aus der sich die
Angemessenheit einer psychotherapeutischen Behandlung ergibt. Es erfolgt eine
Abgrenzung gegenüber psychologischen Behandlungen bei Problemen ohne
Krankheitscharakter:
„Ausübung
von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich
anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur
Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei
denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen
Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von
Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung
und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde
zum Gegenstand haben.“
Das
Psychotherapeutengesetz regelt auch die Integration der neuen Berufsgruppen in
das bestehende System der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.
Danach können staatlich approbierte Angehörige der beiden Berufsgruppen bei
Erfüllung der im Sozialgesetzbuch V und in der Ärzte-Zulassungsverordnung
vorgegebenen Voraussetzungen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder
ermächtigt sowie Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung
werden.
Nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes erstellt der
„Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie“ für die zuständigen Behörden
Gutachten zur Anerkennung bestimmter Psychotherapiemethoden (vgl. www.wbpsychotherapie.de). Als wissenschaftlich werden nur
jene Psychotherapieverfahren anerkannt, bei denen zumindest 4 von 8 klassischen
Anwendungsbereichen bzw. zu mindestens 5 von 12 Anwendungsbereichen der
Psychotherapie empirische Erfolgsnachweise vorliegen. Damit soll garantiert
werden, dass jede anerkannte Psychotherapiemethode tatsächlich für einen großen
Kreis von psychischen Störungen wirksam ist. Denn der Wirksamkeitsnachweis
einer Psychotherapiemethode bei einem ganz bestimmten psychischen Störungsbild,
wie etwa bei Angststörungen, sagt noch nichts darüber aus, ob dasselbe
Verfahren auch bei anderen psychischen Erkrankungen, wie etwa Depressionen oder
Substanzabhängigkeit, wirksam ist.
Die sehr strengen Kriterien können viele Psychotherapiemethoden
nicht erfüllen, weshalb diese Verfahren auch nicht als wissenschaftlich
anerkannt sind.
Die 12 Anwendungsbereiche der Psychotherapie wurden in
Anlehnung an das internationale Diagnoseschema ICD-10 erstellt:
1.
Affektive
Störungen (F 3)
2.
Angststörungen
·
phobische
Störungen (F 40)
·
andere
Angststörungen (F41)
·
Zwangsstörungen (F
42)
3.
Belastungsstörungen
(F 43)
·
Belastungsreaktionen
·
posttraumatische
Belastungsstörungen
·
Anpassungsstörungen
4.
Dissoziative,
Konversions- und somatoforme Störungen
·
dissoziative
Störungen (F 44)
·
somatoforme
Störungen (F 45)
·
Neurasthenie (F
48)
5.
Essstörungen (F
50)
6.
Andere
Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen (F 5)
·
nicht-organische
Schlafstörungen (F 51)
·
nicht-organische sexuelle
Funktionsstörungen (F 52)
7.
Psychische und
soziale Faktoren bei somatischen Krankheiten (F 54)
8.
Persönlichkeitsstörungen
und Verhaltensstörungen (F 6)
·
Persönlichkeitsstörungen
(F 60– 62)
·
Verhaltensstörungen
(F 63– 69)
9.
Abhängigkeiten und
Missbrauch (F 1, F 55)
10.
Schizophrenie und
wahnhafte Störungen (F 2)
11.
Psychische und
soziale Faktoren bei Intelligenzminderung (F 7)
12.
Hirnorganische
Störungen
Der
Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie listet aufgrund der vorgelegten
Effizienzstudien detailliert auf, für wie viele der 12 Störungsbereiche das
psychotherapeutische Verfahren als wirksam anerkannt wird. Pro Störungsbereich
sollten wenigstens drei Wirksamkeitsstudien vorhanden sein. Wenn einer
Psychotherapiemethode zwar empirische Erfolgsnachweise, jedoch für weniger als
4 Störungsbereiche zuerkannt werden, wird dieses Verfahren nicht als
eigenständige psychotherapeutische Ausbildungsmethode („vertiefte Ausbildung
zum Psychologischen Psychotherapeuten“) anerkannt, wohl aber als
Zusatzverfahren. Wegen dieser Kriterien wurde die Gesprächspsychotherapie 1999
nur als Zusatzverfahren anerkannt, durch nachgereichte Studien wurde sie jedoch
2002 als vertiefte Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten anerkannt,
die Anerkennung als Richtlinienverfahren steht jedoch noch aus, ist aber
wahrscheinlich.
Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie betont
zwei Grundsätze der Anerkennung als wissenschaftliche Psychotherapie:
1.
Der
Wirksamkeitsnachweis für einen Anwendungsbereich kann in der Regel dann als
gegeben gelten, wenn in mindestens drei unabhängigen, methodisch adäquaten
Studien die Wirksamkeit für Störungen aus diesem Bereich nachgewiesen ist.
2.
Die Anzahl von
drei erforderlichen Studien für einen einzelnen Anwendungsbereich kann teilweise
reduziert werden, wenn – in der Regel ältere – methodisch adäquate
Wirksamkeitsstudien ohne Angabe eines spezifischen Störungsbereichs oder mit
mehreren klar definierten Störungsgruppen vorliegen. Dies gilt allerdings nur
für die Anwendungsbereiche 1 bis 8 der aufgeführten Liste. Liegen in der Regel
mindestens 8 solche allgemeinen, ansonsten methodisch
adäquate Studien vor, kann die Wirksamkeit für einen Anwendungsbereich aus
dieser Gruppe bereits dann als hinreichend nachgewiesen gelten, wenn lediglich
zwei für diesen Anwendungsbereich spezifische Studien vorliegen. Die
Wirksamkeit für die Anwendungsbereiche 9 bis 12 der Anwendungsbereichsliste
kann lediglich durch spezielle Wirksamkeitsnachweise im Sinne von 1.
nachgewiesen werden.
Der
Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie empfahl den zuständigen Landesbehörden
im Erwachsenenbereich die Beachtung folgender zwei Grundsätze zur Anerkennung
von psychotherapeutischen Ausbildungsstätten:
„Grundsätzlich
sollten alle 12 Anwendungsbereiche in der Ausbildung berücksichtigt werden.
Übergangsweise wird für die Anerkennung von Ausbildungsstätten vorgeschlagen:
1.
Nur solche
Therapieverfahren, die für mindestens fünf Anwendungsbereiche der
Psychotherapie (1 bis 12 der Anwendungsbereichsliste) oder mindestens vier der
„klassischen“ Anwendungsbereiche (1 bis 8) als wissenschaftlich anerkannt
gelten können, sollen als Verfahren für die vertiefte Ausbildung zum
Psychologischen Psychotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten zugelassen werden.
2.
Therapieverfahren,
die für eine geringere Anzahl von Anwendungsbereichen, als unter 1. genannt,
als wissenschaftlich anerkannt gelten können, können im Rahmen der vertieften
Ausbildung als Zusatzverfahren gelehrt werden.“
Der
Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hat bisher Gutachten zu folgenden
Psychotherapiemethoden mit folgendem
Ergebnis erstellt:
·
Verhaltenstherapie:
volle Anerkennung (Wirksamkeit in 11 Bereichen)
·
Psychodynamische
Psychotherapie: volle Anerkennung (Wirksamkeit in 9 Bereichen)
·
Gesprächspsychotherapie:
volle Anerkennung (Wirksamkeit in 4 Bereichen)
·
Systemische
Therapie: keine Anerkennung (unzureichende Studien)
·
Psychodramatherapie:
keine Anerkennung (unzureichende Studien)
·
Neuropsychologie:
keine Anerkennung (fehlender Effizienznachweis in 5 Bereichen trotz hoher
Wirksamkeit bei hirnorganischen Störungen)
Der Verhaltenstherapie und der Psychodynamischen Psychotherapie
wurde der umfangreichste Wirkungsnachweis zugestanden, in ausreichendem Ausmaß
auch der Gesprächspsychotherapie. Die Verhaltenstherapie und die
psychoanalytisch begründeten Methoden, die bereits vor dem
Psychotherapeutengesetz vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen als
psychotherapeutische Verfahren anerkannt waren, unterlagen nicht der kritischen
Prüfung durch eine Landesbehörde oder der gutachterlichen Stellungnahme des
Wissenschaftliches Beirates Psychotherapie. Der Wissenschaftliche Beirat hielt
es jedoch im Sinne einer prinzipiellen Gleichbehandlung aller
Psychotherapiemethoden für notwendig, auch diese Verfahren auf ihre wissenschaftlich
erwiesene Wirksamkeit zu prüfen.
Bei der Prüfung wurde nicht zwischen
psychoanalytischen und tiefenpsychologischen Verfahren unterschieden, vielmehr
wurden beide Methoden unter dem Oberbegriff der Psychodynamischen
Psychotherapie zusammengefasst. Dabei wurden keine Langzeitbehandlungen (mehr
als 100 Stunden) berücksichtigt, weil diese Behandlungsform besondere
Forschungsfragen aufwerfen würde. Angesichts der strengen Effizienzkriterien
des Wissenschaftlichen Beirates ist es zweifelhaft, ob die Psychoanalyse in der
Langzeitform die wissenschaftliche Prüfung tatsächlich positiv bestehen würde.
Damit wurde mit zweierlei Maß gemessen!
Die Kritiker des deutschen Psychotherapeutengesetzes
werfen Ärzten und Diplom-Psychologen bzw. Psychoanalytikern und
Verhaltenstherapeuten vor, sich die Macht im Psycho-Bereich zu teilen,
begünstigt durch das Interesse der Krankenkassen, wegen der befürchteten
Kostenexplosion möglichst wenig Psychotherapiemethoden als Heilbehandlung
zuzulassen.
Die Anerkennung von nur drei Richtlinienverfahren ist
nach Auffassung vieler Fachleute keineswegs allein durch den Verweis auf deren
Wissenschaftlichkeit begründbar. Auch andere Psychotherapiemethoden seien
wirksam, doch hätten diese aufgrund der Art der Effizienzprüfung des Wissenschaftlichen
Beirates keine Chance auf Anerkennung. Die Krankenkassen und die Gutachter, die
großteils aus dem Bereich der Psychoanalyse und der Verhaltenstherapie stammen,
würden aus Kosten- und Konkurrenzgründen sowie aufgrund der einseitigen Orientierung
an empirischen Effizienzstudien und der Missachtung von Fallstudien keine
anderen Psychotherapieschulen im Kassenraum hochkommen lassen. Das Sparprogramm
auf dem Gesundheitssektor dürfe nicht weiter dazu führen, den Begriff der
Wissenschaftlichkeit aus Kostengründen auf einen ganz kleinen Kreis von
Richtlinienverfahren einzuengen und andere wirksame Psychotherapiemethoden der
psychisch leidenden Bevölkerung vorzuenthalten.
Die
Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erfolgt aufgrund der Vorgaben durch
das Psychotherapeutengesetz in Vollzeitform über drei Jahre, in Teilzeitform
über mindestens fünf Jahre an Hochschulen oder anderen Einrichtungen, die als
Ausbildungsstätten staatlich anerkannt sind.
Heilpraktiker
Interessierte,
die keine bestimmte Berufsvorbildung aufweisen und keine vorgeschriebene
Ausbildung absolvieren müssen, erhalten nach dem Heilpraktikergesetz
durch eine Prüfung beim zuständigen Gesundheitsamt den „kleinen
Heilpraktikerschein“, der eine eingeschränkte seelische Behandlungsbefugnis
beinhaltet. Die Erlaubniserteilung „Heilpraktiker für Psychotherapie“
berechtigt zur Errichtung einer „Praxis für Psychotherapie“. Dies sagt nichts
über eine fundierte Psychotherapieausbildung und eine ausreichende fachliche
Kompetenz aus.
Dies ist ein sehr problematischer Umstand
im deutschen Gesundheitssystem: Heilpraktiker mit psychotherapeutischer
Behandlungsberechtigung müssen weder eine Ausbildung an einer
Heilpraktikerschule noch eine Weiterbildung an einem psychotherapeutischen
Institut absolvieren. Viele Psychotherapie-Bedürftige wissen nichts von den
feinen, aber entscheidenden Unterschieden zwischen der „Praxis für
Psychotherapie“ eines Heilpraktikers und der Psychotherapie bei einem
Ärztlichen oder Psychologischen Psychotherapeuten.
Alle
Patienten, die bei einem Heilpraktiker eine „Psychotherapie“ machen möchten,
sollten sich genauestens erkundigen, was ihnen dort geboten wird. Verschiedene
Heilpraktiker für Psychotherapie gehen nicht psychotherapeutisch im engeren Sinn
des Wortes vor, sondern arbeiten mit „energetischen“, kosmobiologischen oder
spirituellen Methoden, die im Rahmen des kleinen Heilpraktikerscheins durchaus
eingesetzt werden dürfen.
Personen ohne ärztliche oder psychologische Ausbildung
bzw. mit einer anderen als einer psychodynamischen oder
verhaltenstherapeutischen Psychotherapiemethode können in Deutschland über den
Heilpraktiker-Status rechtlich einwandfrei Psychotherapie in freier Praxis
ausüben („Psychotherapie/HPG“) (HPG = Heilpraktikergesetz). Sie können nicht
mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen, wohl aber mit einigen
privaten Kassen. Therapeuten mit einer Nicht-Richtlinien-Psychotherapie, wie
etwa einer Systemischen Therapie oder einer Gestalttherapie, die zur
rechtlichen Absicherung ihrer Tätigkeit in der freien Praxis die
Heilpraktiker-Befugnis annehmen müssen, sind dagegen hoch qualifizierte
Fachleute.
Für
eine freiberufliche Tätigkeit im Bereich der psychosozialen Beratung sind
keinerlei Voraussetzungen erforderlich. Es handelt sich um ein freies Gewerbe,
wie früher in Österreich. 2004 gründeten insgesamt 27 Fach- und Berufsverbände
aus der Beratungsbranche mit der Deutschen Gesellschaft für Beratung einen
neuen Dachverband mit dem Ziel, das Berufsbild der Beratung zu verbessern und
eine übergreifende Qualitätssicherung der Beratung zu garantieren.
Psychotherapie
in der gesetzlichen Krankenversicherung
Psychotherapie
ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen, mit denen jene
Psychotherapeuten abrechnen können, die
·
approbiert sind,
d.h. staatlich als solche anerkannt sind,
·
von einer
„Kassenärztlichen Vereinigung“ zugelassen sind, d.h. einen entsprechenden
Vertrag haben (viele sind approbiert, jedoch ohne Vertrag),
·
eine
wissenschaftlich anerkannte und sozialrechtlich zugelassene
Psychotherapiemethode (ein so genanntes „Richtlinienverfahren“) anwenden.
Die
gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen
derzeit (2006) die Kosten bei folgenden drei Richtlinienverfahren:
·
Analytische
Psychotherapie (bestehend aus der Psychoanalyse von Sigmund Freud, der
Analytischen Psychologie von C.G. Jung und der Individualpsychologie von Alfred
Adler),
·
tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie (das ist eine modifizierte, gekürzte, stärker
problemzentrierte Analyse),
·
Verhaltenstherapie.
Fazit: Krankenkassenleistungen erfolgen nur bei einer
ärztlichen und einer psychologischen Psychotherapie – und hier wiederum nur bei
einer psychodynamisch und einer verhaltenstherapeutisch orientierten Therapie. Übende Verfahren (Autogenes Training und Progressive
Muskelentspannung) sowie suggestive Verfahren (Hypnotherapie) werden beim
Einsatz im Rahmen eines Richtlinienverfahrens ebenfalls finanziert. Zusätzlich
werden auch die Kosten für diagnostische Leistungen (bis zu drei psychologische
Tests und Fragebögen) im Rahmen der Therapie übernommen. Jede Psychotherapie,
die kein Richtlinienverfahren darstellt, ist zur Gänze privat zu finanzieren.
Welche Psychotherapiemethode sozialrechtlich
zugelassen wird, bestimmt der so genannte „Gemeinsame Bundesausschuss“, ein
öffentlich-rechtliches Selbstverwaltungsgremium der Ärzte, Psychotherapeuten
und Krankenkassen.
Die Anerkennung der Gesprächspsychotherapie (Klienten-
oder Personzentrierte Psychotherapie) als Richtlinienverfahren steht
unmittelbar bevor. Die Gesprächspsychotherapeuten erkämpften, unterstützt durch
ein seit 2002 vorliegendes Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates
Psychotherapie, ein positives Gerichtsurteil. Der Spruch des
Landessozialgerichtes Baden-Württemberg am 2.11.2005 ist eindeutig: Die
Gesprächspsychotherapeuten haben Anspruch auf Fachkundeanerkennung, der
Gemeinsame Bundesausschuss muss die Versorgungslücke schließen; er
verpflichtete sich, dies noch 2006 zu tun.
Nach den Übergangsbestimmungen des
Psychotherapeutengesetzes dürfen psychologische Psychotherapeuten, die schon
vor 1999 freiberuflich tätig waren und mit den Krankenkassen abgerechnet
hatten, dies unter bestimmten Bedingungen weiterhin tun, auch wenn sie eine
andere Psychotherapiemethode, wie etwa Familientherapie, Gesprächs- oder
Gestalttherapie, verwenden. Die Abrechnung erfolgt über das
Erstattungsverfahren (Einsendung der Honorarnote).
Jeder
Patient kann sich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung direkt an
jeden Kassenpsychotherapeuten wenden. Psychologische Psychotherapeuten können –
im Gegensatz zum Delegationsverfahren vor 1999 – ohne ärztliche Überweisung
aufgesucht werden. Eine Überweisung durch den Hausarzt erspart jedoch die
Praxisgebühr beim Psychotherapeuten, die sonst jedes Quartal zu bezahlen ist.
Die
ersten fünf Termine (bei der Psychoanalyse die ersten acht Termine) gelten als
so genannte probatorische Sitzungen vor
der eigentlichen Psychotherapie; sie erfolgen „auf Probe“ zum gegenseitigen
Kennenlernen. In dieser Zeit überprüft der Patient, ob der gewählte
Psychotherapeut tatsächlich der für ihn richtige ist, und auch der Therapeut
klärt, ob er einen emotionalen Zugang zum Patienten herstellen und dessen
Gesundung fördern kann. Beide Partner müssen für sich selbst letztlich zwei
Fragen beantworten: Stimmt die „Chemie“ und besteht die nötige therapeutische
Kompetenz?
Der
Versicherte muss vor Behandlungsbeginn, spätestens jedoch nach den
probatorischen Sitzungen, bei seiner Krankenkasse anhand eines bestimmten
Formulars, das beim Psychotherapeuten erhältlich ist, die Kostenübernahme der
Psychotherapie beantragen. Dieses Formblatt entbindet den Psychotherapeuten
auch von seiner Schweigepflicht.
Der
Psychotherapeut macht ergänzende Angaben (z. B. zur Behandlungsform und zum
Leistungsumfang) und füllt ein Formblatt mit dem Diagnose-Code nach dem
internationalen Diagnoseschema ICD-10 aus. Der Psychotherapeut muss einen
anonymisierten Bericht für die Krankenkasse (genauer für den
Krankenkassen-Gutachter) erstellen, in dem er die Therapie als sinnvoll und
notwendig erläutert. Der Bericht erfolgt nach einem bestimmten Schema und
umfasst etwa zwei Seiten. Aus österreichischer Sicht handelt es sich dabei um
einen relativ aufwändigen und ausführlichen Bericht. Ein Teil der
Psychotherapeuten bespricht den Bericht mit ihren Patienten, um die Transparenz
bezüglich dessen zu verbessern, was an den Gutachter weitergegeben wird.
Psychologische
Psychotherapeuten müssen darüber hinaus von einem Kassenarzt einen
Konsiliarbericht anfordern und dem Psychotherapie-Antrag beilegen. Darin
beschreibt der Arzt nochmals kurz die Art der Störung und schließt körperliche
Ursachen dafür aus. Der Konsiliarbericht dient der organischen Abklärung und
nicht der Erstellung eines Codes für eine psychische Störung.
Das
Antragsformular des Patienten, das Diagnose-Code-Formular des Therapeuten, der
anonymisierte Konsiliarbericht und der in einem verschlossenen Kuvert
befindliche anonymisierte Bericht des Psychotherapeuten werden an die
Krankenkasse geschickt. Die Krankenkasse weiß nur, dass ein bestimmter
Versicherter aufgrund einer bestimmten Diagnose bei einem bestimmten
Psychotherapeuten in Therapie ist. Die Anonymität des Patienten, d.h. der
Schutz seiner persönlichen Daten gegenüber der Krankenkasse, wird durch ein
relativ kompliziertes Vorgehen abgesichert. Das verschlossene Kuvert mit dem
Bericht des Psychotherapeuten enthält eine Chiffre mit dem Anfangsbuchstaben
des Nachnamens und des Geburtsdatums. Der Sachbearbeiter bei der Krankenkasse notiert
die verschlüsselte Kennnummer und schickt das Kuvert mit dem Bericht des
Therapeuten ungeöffnet an einen externen Gutachter weiter, der für die
Krankenkasse die Therapie bewilligt oder ablehnt.
Der
Gutachter kennt die Identität des Patienten nicht, um unbeeinflusst urteilen zu
können. Die Gutachter werden von der Kassenärztlichen Vereinigung ernannt und
von den Krankenkassen bezahlt. Als Gutachter fungieren Psychotherapeuten mit
Ausbildung in einem Richtlinienverfahren.
Das
Gutachten ist innerhalb von zwei Wochen zu erstellen. Der Zeitraum von der
Antragstellung bis zur Bewilligung sollte nicht länger als vier Wochen sein. In
der manchmal jedoch mehrere Monate dauernden Wartezeit auf die
Therapiegenehmigung darf der Psychotherapeut dem Patienten keine privat
finanzierten Therapiestunden anbieten, weil eine Mischfinanzierung von privaten
und Kassenleistungen nicht erlaubt ist. Grundsätzlich gilt: Für Leistungen, die
von der Krankenkasse übernommen werden, darf der Psychotherapeut keine
Zuzahlung verlangen; er darf dem Patienten jedoch eine privat finanzierte
Therapie anbieten.
Bei
Vorliegen einer psychischen Störung nach dem ICD-10 wird der Erstantrag fast
immer bewilligt, sofern der ärztliche Konsiliarbericht keine Einwände dagegen
erhebt. Bei Ablehnung der Kostenübernahme kann der Versicherte im Rahmen einer
bestimmten Frist (gewöhnlich sechs Monate, grundsätzlich ein Jahr) Widerspruch
anmelden. Die Krankenkasse bestellt daraufhin einen Obergutachter, der eine
neuerliche Prüfung vornimmt. Im Rahmen des Gutachtenverfahrens kann der
Versicherte den Antrag auf persönliche Anhörung stellen. Bei neuerlicher
Ablehnung steht die kostenfreie Klage beim Sozialgericht offen; dabei kann die
sachkundige Unterstützung vonseiten der unabhängigen Verbrauerberatung oder der
Verbraucherzentralen hilfreich sein.
Bei
jedem Antrag auf Therapieverlängerung ist ein neuerlicher Bericht an den
Gutachter erforderlich. Erfahrene, bereits länger tätige Psychotherapeuten
werden nach mindestens 35 Berichten an den Gutachter von der Gutachtenpflicht
für Kurzzeittherapien befreit. Bei Langzeittherapien und Verlängerungen von
Therapien muss dagegen immer ein Gutachten erstellt werden.
Der
Psychotherapeut erhält eine schriftliche Begründung der Begutachtung, die
Krankenkasse dagegen nur die Information über Zustimmung oder Ablehnung durch
den Gutachter. Im Laufe der Therapie ist ein Therapeutenwechsel möglich, muss
aber gut begründet werden. Dies erfordert wiederum ein Gutachten, auch wenn von
der vorherigen Psychotherapie noch Stunden offen sind.
Die Diagnose stellt ein wichtiges Kriterium
für eine Kurz- oder Langzeittherapie dar. Der Psychotherapeut kann bei einer
Störung, die eher eine Langzeittherapie erfordert (z.B. bei einer
Zwangsstörung), vorerst auch nur den weniger aufwändigen Antrag auf eine
Kurzzeittherapie stellen.
Bei
einer Verhaltenstherapie oder einer Tiefenpsychologisch fundierten
Psychotherapie beantragt der Psychotherapeut zunächst meist eine
Kurzzeittherapie im Ausmaß von 25 Stunden. Danach ist eine Verlängerung um 20
weitere Sitzungen möglich. Die Psychotherapie kann auf diese Weise schrittweise
bis zur jeweils gültigen Höchstgrenze ausgedehnt werden. Die Normaltherapie
umfasst bei der Verhaltenstherapie 45 Stunden, bei der Tiefenpsychologisch
fundierten Psychotherapie 50 Stunden. Als „Besonderer Fall“ gilt eine
Verhaltenstherapie bis zu 60 Stunden und eine Tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie bis zu 80 Stunden. Eine Langzeittherapie umfasst bei einer
Verhaltenstherapie insgesamt 80 Stunden und bei einer Tiefenpsychologisch
fundierten Therapie insgesamt 100 Stunden. Eine darüber hinaus gehende
Psychotherapie wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr finanziert.
Eine Psychoanalyse ist nur als Langzeittherapie möglich. Die Normaltherapie
umfasst 160 Stunden, ein „Besonderer Fall“ 240 Stunden, die Höchstgrenze ist
mit 300 Stunden limitiert.
Eine
Einzelpsychotherapiestunde dauert 50 Minuten. In bestimmten Fällen, wie etwa
bei einer verhaltenstherapeutischen Konfrontationstherapie, können auch 2-3
Therapiestunden hintereinander stattfinden. Die Verhaltenstherapie ist mit oft
nur 25-45 Stunden die kürzeste Richtlinien-Psychotherapie.
Für
Gruppentherapien (meist eine Doppelstunde mit etwa acht Patienten) gelten
dieselben Regeln wie bei der Einzelpsychotherapie. Je nach Therapiemethode sind
dafür bis zu 25 Stunden Kurzzeittherapie bzw. bis zu 80 Stunden
Langzeittherapie möglich. Wegen des relativ aufwändigen Antragsverfahrens bei
gleichzeitig eher schlechter Bezahlung werden in der freien Praxis kaum
Gruppentherapien auf der Basis von Richtlinienverfahren angeboten.
Wer
in absehbarer Zeit trotz Dringlichkeit keinen Therapieplatz bei einem
Kassenpsychotherapeuten bekommt oder in zu großer Entfernung zu einem
Kassentherapeuten wohnt, erhält – allerdings nur bei vorheriger Antragstellung
– gemäß § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V die Therapiekosten bei einem
Nicht-Richtlinientherapeuten oder bei einem sozialrechtlich noch nicht
zugelassenen Richtlinientherapeuten ersetzt. Seit dem Psychotherapeutengesetz wird
diese Bestimmung jedoch sehr restriktiv gehandhabt.
Nicht-Richtlinienverfahren
werden von den gesetzlichen Krankenkassen oft ungewollt indirekt finanziert,
und zwar dann, wenn anerkannte Psychotherapeuten diese im Rahmen einer
Verhaltenstherapie oder einer tiefenpsychologischen Therapie einsetzen.
Schließlich haben manche Psychotherapeuten zwei Psychotherapie-Ausbildungen
abgeschlossen, eine Richtlinien-Psychotherapie und eine
Nicht-Richtlinien-Psychotherapie. Es ist bekannt, dass erfahrene Therapeuten
eher integrativ vorgehen als Anfänger, die gerade eine Methode erlernt haben.
Wenn
ein Psychotherapeut jedoch grundsätzlich eine Nicht-Richtlinien-Psychotherapie,
wie etwa eine Gestalttherapie, durchführt, diese aber als Tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie abrechnet, stellt dies einen Betrug der Krankenkasse
dar – und auch einen Betrug der oft unkundigen Patienten.
Bei
privaten Versicherungen muss jeder Versicherte genau überprüfen, ob und wie
viel für Psychotherapie bezahlt wird. Verhandlungen mit der jeweiligen privaten
Versicherung können im Einzelfall erfolgreich sein. Eine Psychotherapie sollte
jedenfalls erst nach schriftlicher Zusage durch die jeweilige private
Versicherung erfolgen. Während manche Privatversicherungen auch eine Nicht-Richtlinien-Psychotherapie
bei einem Heilpraktiker bezahlen, schränken andere Privatversicherungen den
Kreis der Psychotherapeuten und die Behandlungsdauer extrem ein. In der Regel
sind Privatversicherungen im Bereich der Psychotherapie nicht innovativer, sondern
bieten meist sogar einen geringeren Leistungsumfang als die gesetzlichen
Krankenversicherungen an.
Patienten,
die eine andere als eine Richtlinien-Psychotherapie, wie etwa eine Systemische
Therapie, eine Gesprächspsychotherapie oder eine Gestalttherapie, absolvieren
möchten und sich eine frei finanzierte Psychotherapie bei einem Heilpraktiker
mit entsprechender Psychotherapie-Ausbildung nicht leisten können, finden oft
gute Angebote in öffentlichen Beratungsstellen, wo neben Diplom-Psychologen
auch andere Berufsgruppen, wie etwa Pädagogen und Sozialarbeiter, tätig sind.
Diese Fachleute führen – ebenso wie Heilpraktiker mit Psychotherapie-Ausbildung
in freier Praxis – zwar Psychotherapien durch, dürfen sich jedoch nicht
„Psychotherapeut“ nennen – eine aus österreichischer Sicht undenkbare Lösung.
Psychotherapien in öffentlichen Einrichtungen sind qualitativ nicht schlechter
als jene in der gesetzlichen Krankenversicherung.
In
der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass sich ärztliche Psychotherapeuten
weniger Zeit für ihre Patienten nehmen als psychologische Psychotherapeuten.
Wenn Patienten diesbezüglich unzufrieden sind, sollten sie eine Therapie bei
einem Psychologischen Psychotherapeuten erwägen.
Es
ist weiters relativ häufig der Fall, dass ein psychologischer
Kassenpsychotherapeut eine mehrmonatige Wartezeit für einen Therapieplatz in
Aussicht stellt, bei privat finanzierter Therapie jedoch plötzlich innerhalb
von zwei Wochen einen Ersttermin anbieten kann.
Die Situation der Psychotherapie
in Österreich
Das österreichische
Psychotherapiegesetz
Psychotherapie
galt in Österreich bis zum Psychotherapiegesetz als Teil der ärztlichen
Heilkunde und war damit den Ärzten vorbehalten. Jede Form von Therapie war an
die ärztliche Tätigkeit gebunden, sodass nichtärztliche Psychotherapie als
Kurpfuscherei galt. Nichtärztliche Psychotherapeuten mussten, da es in
Österreich den Beruf des Heilpraktikers nicht gibt, ihre Tätigkeit offiziell
„Beratung“ nennen und als freies Gewerbe ohne spezielle Voraussetzungen
anmelden.
Nach jahrelangen Vorarbeiten wurde 1990 in Österreich
das Psychotherapiegesetz beschlossen, das weltweit zu den ersten seiner Art
zählt. Es kam in einer ganz bestimmten politischen Konstellation zustande. Das
als sehr liberal bekannte Gesetz wurde unter einem sozialdemokratischen
Gesundheitsminister erstellt – gegen den Protest der Ärzteschaft. Auch viele
Psychologen hatten damals keine Freude damit, weil der Psychotherapeuten-Beruf
nicht an ein Medizin- oder Psychologie-Studium, ja nicht einmal an eine
akademische Vorbildung gebunden.
Das Psychotherapiegesetz regelt seit 1991 die
Ausbildung und die Berufsberechtigung im Bereich der Psychotherapie. Die
Ausbildung muss in einer staatlich anerkannten propädeutischen und fachspezifischen
Ausbildungseinrichtung erfolgen. Die fachspezifische Ausbildung dauert
mindestens drei Jahre, die propädeutische, d.h. die Phase vor der
fachspezifischen Ausbildung, bis zu zwei Jahre, jedenfalls unterschiedlich
lange, je nach Vorbildung.
Das österreichische Psychotherapiegesetz unterscheidet
sich bezüglich der Zugangsvoraussetzungen wesentlich vom deutschen
Psychotherapeutengesetz. In Österreich können auch andere akademische
Berufsgruppen (namentlich Pädagogen, Theologen, Absolventen eines Lehramts für
höhere Schulen oder eines Studiums der Philosophie, der Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft) sowie nichtakademische Berufsgruppen mit
Matura/Abitur (namentlich Lehrer, Sozialarbeiter, Musiktherapeuten,
medizinisch-technische Assistentenberufe), aber auch Personen ohne
Matura/Abitur (namentlich das Krankenpflegepersonal und Sanitätshilfsdienste)
eine Psychotherapie-Ausbildung absolvieren.
Ohne die im Gesetz angeführten Voraussetzungen einer
bestimmten schulischen und beruflichen Ausbildung können andere qualifizierte
Personen zur Psychotherapie-Ausbildung dann zugelassen werden, wenn ihnen zwei
Gutachten die besondere Eignung zum Psychotherapeutenberuf bestätigen.
Das Psychotherapiegesetz gilt für alle Berufsgruppen,
inklusive der Ärzte. Den Titel „Psychotherapeut“ und „Psychotherapeutin“ darf
nur führen, wer eine Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz absolviert hat.
Folgende Aus- bzw. Weiterbildungen in Psychotherapie
qualifizieren nicht zur Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Psychotherapiegesetzes:
1.
Ärztekammer-Diplom für „Psychotherapeutische Medizin
(Psy-III)“. Dies ist eine
umfangreiche berufsbegleitende psychotherapeutische Weiterbildung für Ärzte für
Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt, die in Kooperation mit der Donau-Universität
Krems durchgeführt wird.
2.
10-semestriges Studium der Psychotherapiewissenschaft
an der Sigmund-Freud-Privatuniversität Wien mit akademischem Abschluss (seit
2005 errichtet). Das Studium ersetzt nicht die Ausbildung nach dem
Psychotherapiegesetz, ermöglicht jedoch bei Gleichwertigkeit von
Lehrveranstaltungen deren Anrechnung für die gesetzlich geregelte
Psychotherapieausbildung.
3.
Viersemestriges
nebenberufliches Curriculum Klinische
Psychologie für Absolventen des 10-semestrigen Psychologiestudiums, das zur
klinisch-psychologischen Diagnostik und Behandlung kranker Menschen berechtigt.
Das Curriculum Gesundheitspsychologie
bildet dagegen für eine Tätigkeit im Bereich der Gesundheitsförderung aus. Es gibt
seit 1992 Kassenverträge für klinisch-psychologische Diagnostik, nicht jedoch
für klinisch-psychologische Behandlung. Klinisch-psychologische Behandlung
beruht nicht auf der Anwendung einer in Selbsterfahrung eigens gelernten
Psychotherapiemethode, sondern auf der Anwendung der verschiedenen Gebiete der
allgemeinen und angewandten Psychologie, wie etwa der Klinischen Psychologie,
Gesundheitspsychologie, Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitspsychologie,
differenziellen Psychologie, Sozialpsychologie, Neuropsychologie. Klinische
Psychologen verwenden in ihrer Arbeit auch Techniken verschiedener
Psychotherapiemethoden, wenngleich sie keine volle Ausbildung darin haben.
Das
Psychotherapiegesetz bietet in § 1 Abs. 1 eine umfassende und präzise Beschreibung
von Psychotherapie in Form eines einzigen Satzes:
„Die
Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer
allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und
geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten
Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit
wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen
einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit
dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte
Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und
Gesundheit des Behandelten zu fördern.“
Das
österreichische Psychotherapiegesetz weist – im Gegensatz zum deutschen – neben
der Krankenbehandlung auch auf die Förderung der Reifung, Entwicklung und
Gesundheit der Behandelten hin und vertritt damit ein umfassendes und
ganzheitlich orientiertes Behandlungskonzept von seelischen Störungen.
Das Psychotherapiegesetz und das
Psychologengesetz hatten Folgewirkungen: Wer seither in Österreich
freiberuflich psychosozial tätig sein möchte, jedoch kein Arzt, kein
Psychotherapeut und auch kein Klinischer oder Gesundheitspsychologe ist, muss
ein Gewerbe als Lebens- und Sozialberater anmelden. 1989 wurde aus dem freien
Gewerbe Lebensberatung das „konzessionierte“ Gewerbe Lebens- und
Sozialberatung, später – mit den Reformen der Gewerbeordnung – entstand ein
„gebundenes bewilligungspflichtiges“ Gewerbe, seit 2002 besteht ein
„reglementiertes“ Gewerbe. Die Ausbildung ist durch die Lebens- und
Sozialberatungsverordnung geregelt. Dieses Gewerbe umfasst – da Klinische
Psychologen nur einen Titel- und keinen Tätigkeitsschutz haben – alle Formen
der psychologischen Beratung gesunder Personen (inklusive Supervision und
Coaching). Durch die erfolgten Reglementierungen grenzen sich seriöse Berater
von unseriösen (esoterischen, energetischen, kosmobiologischen) Beratern ab.
Staatliche Anerkennung einer
großen Anzahl von Psychotherapiemethoden
Nach § 21 ist der Psychotherapiebeirat zuständig zur
Beratung der Behörden hinsichtlich aller grundsätzlichen Fragen der
Psychotherapie sowie zur Erstattung aller möglichen Gutachten, wie etwa zur
Anerkennung von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen oder zur
Anerkennung von Psychotherapeuten.
Der
Psychotherapiebeirat hat bisher 21 Psychotherapiemethoden als wissenschaftlich
anerkannt. Alle anerkannten Psychotherapiemethoden wurden vom
Psychotherapiebeirat nach vier Orientierungen geordnet und in alphabetischer
Reihenfolge mit den offiziellen Bezeichnungen dargestellt.
Dabei
zeigen sich einige Besonderheiten:
·
Die
tiefenpsychologisch-psychodynamische Orientierung wird in Psychoanalytische und
Tiefenpsychologisch fundierte Methoden unterteilt.
·
Die
Gruppenpsychoanalyse wird als eigene analytische Richtung angeführt.
·
Die Autogene
Psychotherapie und die Hypnosepsychotherapie werden als eigenständige
tiefenpsychologische Methoden angeführt, während diese in Deutschland nur als
übende bzw. suggestive Zusatzverfahren anerkannt sind.
·
Verschiedene
humanistische Methoden sind aufgrund kleinerer Unterschiede doppelt vertreten:
die Gestalttherapie (integrative Gestalttherapie, gestalttheoretische
Psychotherapie), die Logotherapie und Existenzanalyse (Existenzanalyse,
Logotherapie und Existenzanalyse) und die Gesprächspsychotherapie
(Klientenzentrierte und Personenzentrierte Psychotherapie). Bestimmte Methoden
sind Spezifizierungen bzw. Weiterentwicklungen einer ursprünglichen Methode und
gelten als eigenständige Psychotherapiemethoden.
Die
folgende Einteilung bietet trotz ihrer Vereinfachungen einen guten Überblick
über die in Österreich anerkannten 21 Psychotherapiemethoden:
1.
Tiefenpsychologisch-psychodynamische
Orientierung (Schwerpunkte:
Unbewusstes, Übertragung/Gegenübertragung)
Psychoanalytische
Methoden
·
Analytische
Psychologie
·
Gruppenpsychoanalyse
·
Individualpsychologie
·
Psychoanalyse
Tiefenpsychologisch
fundierte Methoden
·
Autogene
Psychotherapie
·
Daseinsanalyse
·
Dynamische Gruppenpsychotherapie
·
Hypnosepsychotherapie
·
Katathym
Imaginative Psychotherapie
·
Konzentrative
Bewegungstherapie
·
Transaktionsanalytische
Psychotherapie
2.
Humanistisch-existenzielle
Orientierung (Schwerpunkte:
Grundlagen im Sinne der Existenzphilosophie und Humanistischen Psychologie)
·
Existenzanalyse
·
Existenzanalyse
und Logotherapie
·
Gestalttheoretische
Psychotherapie
·
Integrative
Gestalttherapie
·
Integrative
Therapie
·
Klientenzentrierte
Psychotherapie
·
Personenzentrierte
Psychotherapie
·
Psychodrama
3.
Systemische
Orientierung (Schwerpunkte:
Systemtheorien, Konstruktivismus)
·
Systemische
Familientherapie
4.
Verhaltenstherapeutische
Orientierung (Schwerpunkt: Empirische
[Verhaltens-]Psychologie)
·
Verhaltenstherapie
Eine
wissenschaftliche Psychotherapiemethode muss zwei Kriterien erfüllen: Kriterien
der Methodenspezifität und Kriterien der Ausbildungseinrichtung.
Kriterien einer
methodenspezifischen Ausrichtung
Zur
Anerkennung als Psychotherapiemethode sind zwei methodenspezifische Kriterien
erforderlich (erläutert in den ministeriellen Anerkennungsrichtlinien):
1.
Eine bestimmte
methodenspezifische Ausrichtung („Psychotherapieschule“):
·
ausreichender
wissenschaftlicher Nachweis einer zusammenhängenden Theorie und einer sich
daraus ergebenden Praxis (die philosophischen Grundannahmen, die theoretischen
Vorstellungen und die praktische Anwendung müssen konsistent sein);
·
nachvollziehbare
problemgeschichtliche Entwicklung von Theorie und praktischer Anwendung
(„Schulentradition“);
·
dokumentierte
Eigenständigkeit der Methode im Vergleich zu anderen Psychotherapieschulen
(theoretische und praktische Abgrenzung gegenüber anderen
Psychotherapiemethoden sowie Unterschiedlichkeit von neueren gegenüber älteren,
daraus entwickelten Methoden).
2.
Eine
wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie menschlichen Handelns:
·
eigenständige
methodenspezifische Theorieentwicklung:
-
Theorie der
Persönlichkeit und Persönlichkeitsentwicklung;
-
Erklärungsmodell:
eine Theorie zur Entstehung von gestörtem Verhalten und Erleben sowie von
psychischen Leidenszuständen;
-
Theorie der
praktischen Anwendung, Technik und Wirkweise.
·
Transparenz und
Nachvollziehbarkeit der Praxis:
-
Publikationen zur
Spezifität der Psychotherapiemethode und der Arbeit mit Patienten;
-
Dokumentation der
Methode (Fallstudien, Transskripte u.a.);
-
Anwendung und
Anwendbarkeit bei unterschiedlichen Patienten- und Diagnosegruppen.
3.
Publikation und
Diskussion der Psychotherapiemethode in der Fachliteratur:
·
Anregung zu
fachwissenschaftlich Diskussionen und Forschungen;
·
wissenschaftliche
Diskussion der Methode in Standardwerken;
·
ausreichende
Wirksamkeitsüberprüfung (empirische oder Fallstudien);
·
internationale
Verbreitung (Publikationen, Anwendung, Ausbildung).
Kriterien
einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung
1.
Minimalanforderungen:
·
Sitz und
Wirkungsbereich in Österreich;
·
mindestens
siebenjähriges Bestehen der Einrichtung in Österreich;
·
mindestens
siebenjährige kontinuierliche Tätigkeit in Aus- und Fortbildung in Österreich;
·
mindestens fünf
ständige Ausbilder in Österreich mit Eintragung in die Psychotherapeutenliste;
·
transparentes
Bestellungsverfahren von Ausbildnern, die nach Abschluss der Ausbildung mindestens
fünf Jahre praktische und theoretische Kompetenz in der jeweiligen Methode
nachweisen können;
·
internationale
Vernetzung der Ausbildungseinrichtung;
·
mindestens zehn
Absolventen;
·
wissenschaftliche
Tätigkeit und Forschung innerhalb der Einrichtung;
·
Bereitschaft der
Ausbildungseinrichtung, für ihre Ausbildungsteilnehmer gemeinsam mit
Praktikumseinrichtungen Praktikumsstellen zur Verfügung zu stellen.
2.
Ausbildungscurriculum
mit bestimmten Anforderungen:
·
Bezug zu einer
methodenspezifischen Ausrichtung;
·
inhaltliche und
quantitative Vereinbarkeit mit den Rahmenrichtlinien;
·
schulenspezifisches
und dem Psychotherapiegesetz entsprechendes Aufnahmeverfahren.
Die ausführliche Darstellung der offiziellen deutschen
und österreichischen Anerkennungskriterien, wann eine Psychotherapiemethode als
„wissenschaftlich“ gilt, macht für Interessierte die unterschiedlichen Begriffe
von Wissenschaftlichkeit in beiden Ländern nachvollziehbar.
Zusammenfassend
werden die zentralen Unterschiede von „Wissenschaftlichkeit“ in Deutschland und
Österreich nochmals hervorgehoben. In Deutschland gilt eine
Psychotherapiemethode erst dann als wissenschaftlich, wenn mindestens drei
empirische Studien nach sehr hohen Qualitätsstandards zu 4 von 8 bzw. zu 5 von
12 ICD-10-Diagnose-Bereichen vorliegen. In Österreich wird zwar auch auf
Wissenschaftlichkeit geachtet, diese jedoch nicht so definiert, dass damit eine
bestimmte Zahl von Studien zu einer bestimmten Zahl von unterschiedlichen
psychischen Störungen vorliegen muss; es werden vor allem auch veröffentlichte
und nachvollziehbare Fallstudien als Beleg anerkannt. Die deutschen Kriterien
von Wissenschaftlichkeit gelten zudem nicht für eine Langzeit-Psychoanalyse.
Psychotherapie in der
gesetzlichen Krankenversicherung
Psychotherapie
ist in Österreich seit der 50. ASVG-Novelle (§ 135), d.h. seit 1991, der
ärztlichen Hilfeleistung gleichgestellt und damit eine Pflichtleistung der
Krankenkassen. Zur Finanzierung wird seit 1992 von jedem Versicherten der
Betrag von 0,6 % der Sozialversicherungsbemessungsgrundlage eingehoben. Dennoch
gibt es aufgrund von zweimal gescheiterten Kassenvertragsverhandlungen bislang
keine für ganz Österreich gültige Regelung einer Psychotherapie auf
Krankenschein. Aufgrund der finanziellen Probleme der Krankenkassen ist wohl
auch in den nächsten Jahren mit keinem so genannten Gesamtvertrag für
Psychotherapie zu rechnen. Die Krankenkassen stopfen mit den eingehobenen
Beiträgen für Psychotherapie die Löcher in anderen Bereichen des
Medizinsystems.
Die meisten Krankenkassen gewähren einen seit 1992
gleich gebliebenen (!) freiwilligen Kostenzuschuss von € 21,80 (seinerzeit S
300,00) pro Stunde (für 90 Minuten Gruppentherapie € 7,27). Einige kleinere
Krankenkassen zahlen einen höheren Zuschuss. Die ersten 10 Stunden sind
antragsfrei. Nach der 10. Stunde wird der Zuschuss nur dann gewährt, wenn der
Versicherte vorher einen Antrag auf eine Therapieverlängerung bei seiner
Krankenkasse gestellt hat. Rechtlich gesehen sucht der Versicherte um eine
Therapieverlängerung an und nicht der Psychotherapeut. Dazu gibt es ein für
ganz Österreich einheitliches Antragsformular, das bei den Krankenkassen bzw.
auch bei vielen Psychotherapeuten erhältlich ist. Auf der Rückseite des
Formulars sind vom Psychotherapeuten verschiedene allgemeine Fragen zu
beantworten. Die Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht verletzt.
Spezielle Berichte wie in Deutschland werden von den Psychotherapeuten nicht
verlangt. Zur Vermeidung von Problemen empfiehlt sich eine rasche
Antragserledigung (am besten vor der 4. Stunde). Die Krankenkassen genehmigen
die weitere Psychotherapie meist problemlos. Es können maximal 50 weitere
Stunden beantragt werden, danach wiederum Stunden in derselben Höhe usw. Die
Genehmigung erfolgt meist durch die Chefärzte der Krankenkassen.
Psychotherapeuten können direkt aufgesucht werden,
ohne ärztliche Überweisung. Kassenleistungen erfolgen jedoch nur dann zu, wenn
vor Beginn der Psychotherapie (vor der zweiten Stunde) die Bestätigung einer
ärztlichen Untersuchung (Ausschluss einer organischen Ursache der
therapiebedürftigen Störung) eingeholt wird, die später zusammen mit der
Honorarnote und dem Zahlungsbeleg an die Krankenkasse einzusenden ist.
Der Kostenzuschuss wird für jede der 21 anerkannten Psychotherapiemethoden
gewährt sowie auch für jeden nach dem Psychotherapiegesetz anerkannten
Psychotherapeuten ohne weitere Behandlungsqualifikation. Ein Therapeutenwechsel
ist möglich, muss jedoch meist gemeldet werden anhand desselben Formulars, mit
dem auch die Therapieverlängerung beantragt wird.
In der
Mehrheit der Bundesländer gibt es unterschiedliche regionale Lösungen, um
wenigstens den ärmeren Bevölkerungsschichten eine gewisse psychotherapeutische
Grundversorgung anbieten zu können. Dabei arbeiten vor allem die
Gebietskrankenkassen, bei denen 75 % der Österreicher versichert sind, mit
regionalen Vereinen zusammen, die wiederum mit einer bestimmten Anzahl von
Psychotherapeuten zusammenarbeiten. Es bestehen keine Einzelverträge mit
verschiedenen Psychotherapeuten auf der Basis eines Gesamtvertrags für
Psychotherapie. Diese Konstruktionen stellen eine klare Umgehung der
Bestimmungen dar, die laut ASVG gesetzlich zur psychotherapeutischen Versorgung
im ambulanten Bereich vorgesehen sind. Sie beruhen nicht auf einer
Vertragspartnerschaft zwischen den Krankenkassen und der offiziellen
Interessenvertretung der Psychotherapeuten (ÖBVP Österreichischer Bundesverband
für Psychotherapie).
Diese
Teillösungen sind unter Psychotherapeuten vor allem auch deswegen heftig
umstritten, weil die Gefahr besteht, dass aus den gut gemeinten Notlösungen ein
inakzeptabler Dauerzustand wird, der dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG) widerspricht. Es besteht auch eine Ungleichstellung der Versicherten der
Gebietskrankenkassen: Eine sehr kleine Gruppe kommt in den Genuss einer
kostenlosen Psychotherapie, während die anderen aufgrund des geringen
Kassenzuschusses von € 21,80 einen hohen Selbstbehalt zu tragen haben. Die
Krankenkassen sprechen oft irreführend von einer (nicht wirklich für alle
Versicherten gegebenen) „Psychotherapie auf Krankenschein“ und sparen dabei auf
Kosten des Großteils ihrer Psychotherapiebedürftigen. Laut einer Studie des
Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen (ÖBIG) sind 2,1 % bis 5
% der Bevölkerung psychotherapiebedürftig und psychotherapiemotiviert.
Im Vergleich zu Deutschland haben die Krankenkassen im
Falle eines Gesamtvertrags für Psychotherapie in Österreich das Problem, dass
sie nicht nur die Kassenpsychotherapeuten finanzieren müssen, sondern auch die
so genannten „Wahlpsychotherapeuten“, wenn diese dasselbe Anforderungsprofil
wie die Kassenpsychotherapeuten erfüllen. Das System der Wahlärzte und der
Wahlpsychotherapeuten, deren Patienten den jeweiligen Kassensatz (minus 20 %
Abzug) refundiert erhalten, ist in Deutschland unbekannt. Ohne das Problem der
Wahltherapeuten gäbe es in Österreich wohl schon längst Kassenverträge.
In der 1. Hälfte der 1990er-Jahre scheiterten die
Kassenvertragsverhandlungen am Widerstand der Psychotherapeuten. Von den 550 in
Österreich vorgesehenen Psychotherapie-Kassenstellen hätte nicht einmal die
Hälfte davon sofort (wie dies gewünscht wurde) besetzt werden können. Den
Psychotherapeuten waren die Bedingungen insgesamt zu schlecht, vor allem der
Stundentarif zu gering (S 550,00, d.h. € 40,00) und die inhaltlichen
Restriktionen inakzeptabel (im Vergleich zu den Anforderungen im zweiten
Kassenvertragsentwurf waren diese rückblickend gesehen jedoch gar nicht so
hoch).
Im April 2000 scheiterte der ausformulierte
Gesamtvertrag für Psychotherapie zwischen dem ÖBVP (Österreichischer
Berufsverband für Psychotherapie) und dem Hauptverband der
Sozialversicherungsträger Österreichs am Widerstand einiger Krankenkassen. Vier
Krankenkassen (Bundesbeamtenkrankenkasse, Bauernkrankenkasse, Tiroler und
Vorarlberger Gebieteskrankenkasse) waren dagegen, alle anderen dafür. Wenn nur
zwei dieser vier Krankenkassen zugestimmt hätten, gäbe es jetzt in Österreich
eine Psychotherapie auf Krankenschein. Die Tiroler und die Vorarlberger
Gebietskrankenkasse bevorzugten eigenständige Lösungen, der Bauernkrankenkasse
schien der Aufwand nicht finanzierbar.
Innerhalb des Psychotherapeutenverbandes war nach
langen Diskussionen nur ganz knapp die nötige Zweidrittelmehrheit für den
Psychotherapie-Gesamtvertrag erreicht worden. Zahlreiche Psychotherapeuten
waren kritisch eingestellt, vor allem wegen der über das Psychotherapiegesetz
hinausgehenden Anforderungen an Kassen- und Wahlpsychotherapeuten, die dazu
geführt hätten, dass die Patienten zahlreicher Psychotherapeuten, die diese
Zusatzbedingungen nicht erfüllt hätten, keinen Kostenersatz von den
Krankenkassen erhalten hätten. Daneben erschien der angebotene Stundentarif von
S 650,00, d.h. € 47,30, vielen Psychotherapeuten zu gering. Die zusätzlichen
Anforderungen, vor allem mehr klinische Erfahrung der Kassen- und
Wahlpsychotherapeuten, sollten vordergründig zwar der Qualitätssicherung
dienen, waren insgeheim aber auch als Mittel zur Verminderung der Zahl der zu
finanzierenden Psychotherapeuten gedacht, um die Kosten für Psychotherapie
leichter begrenzen zu können.
Vom „Quellenberuf“ (Berufsvorbildung) her sind nach
einer älteren, 1995 erfolgten Befragung aller damals anerkannten
(„eingetragenen“) 3755 Psychotherapeuten (gegenwärtig sind es bereits rund
6000) 38,8% Psychologen, 19,3% Ärzte, 9,9% Sozialarbeiter, 6,6% Lehrer (an
höheren Schulen und Pflichtschulen), 8,4% haben andere Quellenberufe (z.B.
Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Musiktherapeuten, Krankenpflegepersonal,
Ehe- und Familienberater), 17,0% haben keinen Quellenberuf. Derzeit sind ein
Viertel der Psychotherapeuten Nicht-Akademiker.
Es
besteht in Österreich aufgrund des seit 1991 gültigen Psychologengesetzes das
Berufsbild des Klinischen Psychologen, der eine klinisch-psychologische
Behandlung bei Kranken durchführen darf, im Krankenkassensystem bislang jedoch
nicht verankert ist. Es gibt dagegen 95 Kassenstellen zur
klinisch-psychologischen Diagnostik (sowie zahlreiche Wahlpsychologen, deren
Patienten einen Teil der Kosten ersetzt bekommen, wenn sie dieselben
Anforderungen wie Kassenpsychologen erfüllen). Somit ergibt sich für Österreich
der traurige Umstand, dass innerhalb des Krankenkassensystems psychische
Störungen bei Menschen diagnostiziert werden, die dann bei ihrer Krankenkasse
keinen Anspruch auf kostenlose psychotherapeutische/psychologische Behandlung
haben.
Für die
österreichische Situation sind folgende Internetadressen sehr hilfreich:
http://www.psychotherapie.at Homepage des Österreichischen
Berufsverbandes für Psychotherapie (ÖBVP) mit vielen Infos sowie mit der
offiziellen Psychotherapeutenliste, gegliedert nach Regionen und
Psychotherapiemethoden).
http://www.psyonline.at Sehr umfangreiche, hilfreiche und empfehlenswerte Homepage mit vielen Infos und zahlreichen Listen (von Institutionen, Ärzten, Psychologen, Psychotherapeuten usw.). Vollständige Psychotherapeutenliste, gegliedert nach Regionen und Psychotherapiemethoden.
Für Deutschland empfehle ich vor allem folgende Internetadresse:
http://www.psychotherapeutenliste.de/suchmaske.htm
http://www.psychotherapiesuche.de/
http://www.psychotherapie.org/